26.09.2009

Bremen: Reform in Kraft getreten!

Von: Dirk Schumacher

Der Auftrag wurde in Bremen zum Teil ausgeführt...

Nun ist es soweit: vor zwei Wochen, am 12. September ist in Bremen die Reform der Volksgesetzgebung in Kraft getreten. Nach über zweijährigen Verhandlungen war Ende August die Reform von der Bürgerschaft beschlossen worden.

Volksbegehren in der Stadtgemeinde Bremen (Kommunalebene) und im Land Bremen sind nun einfacher möglich. In Bremerhaven bleibt allerdings alles beim alten, Bürgerbegehren sind dort nach wie vor eine sehr komplizierte Sache.

Kernpunkte der Reform

  • Die Unterschriften eines Bürgerantrages können auf den Zulassungsantrag des Volksbegehrens angerechnet werden, wenn die formalen Bestimmungen erfüllt sind.
  • Absenkung des Unterschriftenquorums von zehn auf fünf Prozent.
  • Unterschriftensammlung in Eingangsbereichen öffentlicher Einrichtungen (Bibliotheken, Museen, VHS, Bürgerhäuser etc.) ist möglich.
  • Finanzwirksame Volksbegehren sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Die Initiatoren können sich kostenfrei durch die Bürgerschaft beraten lassen.
  • Nach einem Volksbegehren gibt es in Zukunft Kompromißmöglichkeiten zwischen Bürgerschaft und Initiatoren des Begehrens.
  • Zum Volksentscheid kann die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung stellen.
  • Der Volksentscheid kann, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden, zusammen mit anderen Wahlen durchgeführt werden.
  • Alle Haushalte bekommen vor der Abstimmung ein Abstimmungsheft nach Schweizer Vorbild.
  • Das Zustimmungsquorum wurde von 25 auf zwanzig Prozent gesenkt (das Volksbegehren ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens 20 Prozent aller Abstimmungsberechtigten für das Volksbegehren stimmen).
  • Volksentscheide sind verbindlich und können binnen zwei Jahren nur noch durch einen neuen Volksentscheid oder mit Zweidrittel-Mehrheit durch die Bürgerschaft geändert werden.

Was sich nicht ändert:

Die Hürden für verfassungsändernde Volksbegehren sind nach wie vor so hoch, dass solche Verfahren praktisch unmöglich sind. Das Unterschriftenquorum liegt bei zwanzig Prozent (es ist also so hoch, wie das Zustimmungsquorum bei einfachgesetzlichen Volksentscheiden), das Zustimmungsquorum liegt bei 50 Prozent aller Abstimmungsberechtigten. Damit ist eine Veränderung der Verfassung durch den Souverän praktisch ausgeschlossen.

 

Ein Merkblatt zur Durchführung von Volksbegehren ist in Arbeit!



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