Das Urteil des Staatsgerichtshofs zum Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bremen" vom 14.2.2000

Zusammenfassung des Urteils des Bremischen Staatsgerichtshofes

 

Der Staatsgerichtshof erklärte den Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Bremen" in seinem am 14. Februar ergangenen Urteil in folgenden Punkten für grundgesetzwidrig:

 

Die Kombination des quorenlosen Mehrheitsprinzips mit einer Unterschriftenhürde von zehn Prozent (gerechnet auf die Beteiligung bei der letzten Landtagswahl) für Verfassungsänderungen verstoße gegen den Vorrang der Verfassung und das Demokratiegebot (Art. 28,1 GG).

 

Die Kombination des quorenlosen Mehrheitsprinzips bei einfachgesetzlichen Volksentscheiden mit einer Unterschriftenhürde von fünf Prozent (gerechnet auf die Beteiligung bei der letzten Landtagswahl) verstoße gegen das Demokratiegebot (Art. 28,1 GG).

 

Die Mitwirkung der BürgerInnen in haushaltswirksamen Fragen verstoße gegen die Verpflichtung der Länder, das Budget an die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anzupassen (Art. 109, 2 GG). Diese Aufgabe könne nur das Parlament erfüllen.

 

In einem Punkt wies das Gericht die Klage des Senats zurück:

 

Die Berechnung der Quoren auf Grundlage der Beteiligung bei der letzten Bürgerschaftswahl, wie Mehr Demokratie sie vorschlägt, sei kein "Verstoß gegen die Volkssouveränität", weil hier lediglich ein anderer Berechnungsmodus für Quoren vorliege.

 

Einen weiteren Klagepunkt des Senats ließ das Gericht offen:

 

Der Senat sieht in dem Vorschlag von Mehr Demokratie, Kompromisse zwischen Landtag und Initiative zuzulassen, einen Verstoß gegen die Befugnisse des Parlaments.

 

(AZ BremStGH 1/98).

 

(Artikel von Ralph Kampwirth aus der "zeitschrift für direkte demokratie" nr. 2/2000)

Nur ein Instrument für Minderheiten?

Eine Reaktion von Ralph Kampwirth auf das Urteil des Staatsgerichtshofes in der "zeitschrift für direkte demokratie", Ausgabe 2/2000

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Urteilstext

Auf der Webseite des Staatsgerichtshofes wird der gesamte Text des Urteils zur Verfügung gestellt.

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