Infos zum neuen Wahlrecht

Im Zweistädtestaat Bremen hatten die Bürgerinnen und Bürger bisher nur wenig Einfluss auf die Zusammensetzung ihres Parlaments und damit auf die Politik ihres Landes. Bis zur Wahl 2007 galt im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern ein reines Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen. Bremer Wählerinnen und Wähler hatten nur eine Stimme, mit der sie die Liste einer Partei wählen. Mit welchen Kandidaten die Liste besetzt wird und in welcher Reihenfolge diese auf der Liste verteilt werden, wurde von den Parteien bestimmt. Durch unser Volksbegehren im Jahr 2006 haben wir eine Änderung erreicht!

Fünf Stimmen statt einer Stimme

Die Wähler haben ab 2011 nicht nur eine, sondern fünf Stimmen. Diese können dann auf einen oder mehrere Kandidaten derselben Partei gehäufelt (kumuliert) oder auch auf Kandidaten verschiedener Parteien verteilt (panaschiert) werden. Wer wie bisher nur eine Partei wählen will, kann dies mit den Listenstimmen weiterhin tun. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit Koalitionspräferenzen auszudrücken, indem man zum Beispiel einer Parteiliste zwei Stimmen und einer anderen Liste drei Stimmen gibt.

Die Wähler sollen einzelne Kandidaten direkt fördern können. So können sie wirklich mitentscheiden, wer als Abgeordnete/r ins Parlament einziehen soll, um fortan politische Entscheidungen in und für Bremen zu treffen.

Dieses Wahlrecht wurde auch bei den Beiratswahlen in Bremen und bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven eingeführt. Bei diesen Wahlen ist auch die Kandidatur von Einzelbewerbern zulässig. Das ist möglich, weil bei den Beiräten und in Bremerhaven die 5-Prozent-Hürde abgeschafft ist.

Wahlalter 16

In Bremen sind ab der Wahl 2011 auch 16- und 17-jährige zur Landtagswahl wahlberechtigt. Diese bundesweit einmalige Wahlaltersenkung wurde Ende 2009 von rot-grün beschlossen und war nicht Bestandteil unseres Volksbegehrens.

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