Verfassung der Stadt Bremerhaven (Auszug)
Stand vom 08.06.2015

§ 16 Bürgerbegehren

(1) 1Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). 2§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend. 

(2) 1Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. 2Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. 3Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

(5) 1Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. 2Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. 3Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 

(6) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens trifft ein Ortsgesetz.

§ 17 Bürgerentscheid

(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 16).

(2) 1 Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 59 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzuführen, wenn

1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,

2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder

3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids begehrt. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2 In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:

1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,

2. folgende Ortsgesetze:

a) die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,

b) das Entschädigungsortsgesetz,

c) das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,

d) die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,

e) die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven,

3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,

4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und der Bediensteten der Stadt,

5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,

6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,

7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.

(4) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Organen der Stadt vertretene Auffassung dargelegt werden.

(5) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden. 

(6) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. 2Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(6) Die näheren Bestimmungen zu Absatz 4 und über die Durchführung eines Bürgerentscheids trifft ein Ortsgesetz.

 

§ 59 Vermögensveräußerung

(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die

1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,

2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,

3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine angemessene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu fördern oder

4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,

ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.