Gesetzliche Grundlagen für Volksbegehren in der Stadt Bremen

Stand: 18.09.2013

Auszug aus dem "Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid"

Für Volksbegehren in der Stadt Bremen gelten ansonsten die Bestimmungen der Verfassung des Landes Bremen und des oben genannten Gesetzes.

 

Zweiter Teil: Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

§22: Anwendung des Gesetzes

 

(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,

2. des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen.

(3) §5 Abs.1 Satz 3, §8 Abs.2 und §19 Abs.3 und 4 finden keine Anwendung.

(4) In §10 Abs.2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.

(5) In § 19 Abs. 5 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft.

 

§23: Voraussetzungen

 

Ein Volksentscheid findet statt,

1. wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe b der Landesverfassung),

2. wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt, es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Ortsgesetzentwurf ist in der Stadtbürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Stadtbürgerschaft festgestellt worden (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe d der Landesverfassung).

 

§24: Unzulässige Volksbegehren

 

Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 bleiben unberührt.

 

§25: Eintragungs- und Stimmberechtigung

 

(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. §15 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

 

§26: Anfechtung

 

(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach §20 entscheidet die Stadtbürgerschaft.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichs ausschusses Bremen nach §20 kann nur die Vertrauens person Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.

(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides.

(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.