Bürger- und Einwohnerantrag in Bremen und Bremerhaven

Seit 1994 gibt es im Land Bremen die Möglichkeit, per Bürgerantrag Anträge auf die Tagesordnung der Bremischen Bürgerschaft zu setzen. Die gesetzliche Grundlage ist Artikel 87 der Landesverfassung und das "Gesetz zum Verfahren beim Bürgerantrag". 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Bremen können mit ihrer Unterschrift beantragen, dass die Bürgerschaft sich mit einem bestimmten Gegenstand befasst und einen Beschluss faßt. Bestimmte formale Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Auf Landesebene ähnelt das Verfahren den Volksinitiativen, die es in Ländern wie Niedersachsen und NRW gibt.

Sieben Bürgeranträge wurden bisher bei der Bürgerschaft eingereicht. Seit September 2009 ist es möglich, die beim Bürgerantrag gesammelten Unterschriften auf den Zulassungsantrag beim Volksbegehren anzurechnen. Seit September 2013 ermöglicht das Gesetz auch die elektronische Unterschriftensammlung. Das Verfahren dazu soll in einer Verordnung bestimmt werden, die von der Finanzsenatorin erlassen wird. Die elektronische Sammlung wird vermutlich ab 2016 ermöglicht werden.

 

Stadt Bremen

Den Bürgerantrag gibt es auch in der Stadtgemeinde Bremen. Das ist vergleichbar mit den Einwohneranträgen z.B. in Niedersachsen. Für einen Bürgerantrag sind zur Zeit 4.000 Unterschriften erforderlich. Die Regelungen entsprechen im Prinzip denen der Landesebene. Bisher wurden drei Bürgerenträge bei der Stadtbürgerschaft eingereicht.

 

Stadt Bremerhaven (Einwohnerantrag)

In Bremerhaven heisst der Bürgerantrag Einwohnerantrag und entspricht den Regelungen anderer Bundesländer wie z.B. Niedersachsen. Für einen Bürgerantrag sind zur Zeit ca. 2300 Unterschriften erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist die Stadtverfassung und das Ortsgesetz Bürgerbeteiligung.