So funktioniert das Bremer Wahlrecht
Grundzüge des Bremer Wahlrechts
In Bremen haben die Wählerinnen und Wähler nicht nur eine, sondern fünf Stimmen. Diese können auf einen oder mehrere Kandidaten derselben Partei gehäufelt (kumuliert) oder auch auf Kandidaten verschiedener Parteien verteilt (panaschiert) werden. Wer nur eine Partei und keine Personen wählen will, kann dies mit den Listenstimmen tun. Wählerinnen und Wähler können dabei alle fünf Stimmen einer Liste geben (kumulieren), oder auch, wenn sie z.B. eine bestimmte Koalition wollen, die Stimmen zwischen verschiedenen Parteien verteilen (zwei Stimmen für die eine und drei Stimmen für die andere Parteiliste, also panaschieren). Es ist auch möglich, die Stimmen auf Parteien und Personen zu verteilen. Bei der Vergabe der Sitze spielen sowohl die Personenstimmen als auch die Listenplätze eine Rolle, so dass auch KandidatInnen z.B. von Listenplatz 48 eine Chance erhalten, in die Bürgerschaft gewählt zu werden.
Durch die Möglichkeit, Personen direkt zu wählen, wird die von den Parteien festgelegte Listenreihenfolge veränderbar, die Wähler können einzelne Kandidaten direkt fördern. Durch die Möglichkeit, die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste zu verändern, werden die Kandidaten motiviert, den Kontakt mit den Wählern zu suchen, denn wenn die Wähler sie kennen, haben sie höhere Erfolgschancen. Auf dem Wahlzettel werden unter dem Namen der kandidierenden Partei die Kandidaten sowie einige persönliche Informationen namentlich aufgeführt. Mit den fünf Stimmen, die beliebig verteilt werden können, könnten z.B. junge Wähler hauptsächlich junge Abgeordnete verschiedener Wahllisten wählen.
Wie wird ausgezählt?
Nach der Wahl werden alle für eine Partei abgegebenen Stimmen zusammengezählt, sowohl die Personen- als auch die Listenstimmen. Nach dem Anteil aller auf die Partei entfallenen Stimmen an den Gesamtstimmen berechnet sich, wie viel Mandate die Partei bekommt.
Danach wird ausgezählt, wie viele Listenkreuze und wie viele Personenkreuze die jeweilige Partei erhalten hat. Entsprechend teilt sich auf, welcher Kandidat über die Liste und welcher über die Personenstimmen in das Parlament einzieht. Anschließend werden zunächst die Listenplätze und dann die Personenplätze vergeben. Bei den Personenplätzen werden diejenigen Kandidaten berücksichtigt, die meisten Stimmen erhalten haben, sofern sie noch nicht über die Liste gewählt wurden.
Angenommen, eine Partei erreicht 10 Mandate. 60% der auf sie entfallenen Stimmen wurden als Listenkreuze abgegeben. 40% der Stimmen wurden für einzelne Kandidaten abgegeben. In diesem Fall würden die ersten sechs der Parteiliste ein Bürgerschaftsmandat bekommen. Es würden ferner diejenigen vier Kandidaten, die die meisten Personenstimmen bekommen haben, ein Mandat erhalten. Wenn einer oder mehr aber schon über die Parteiliste ihr Mandat erhalten haben, so rücken entsprechend ihrer Stimmenzahl die nächsten auf der Personenstimmenliste nach.