26.11.2009

Bremen: Online-Petition eingeführt

Von: Dirk Schumacher

Die Bremische Bürgerschaft hat im November eine Reform des Petitionsrechts beschlossen. Neben einer sprachlichen Vereinfachung des Gesetzes wurde das Instrument der öffentlichen Petition geschaffen. Damit kann sich in Bremen nun jede/r auch auf elektronischem Weg an die Stadtbürgerschaft und an den Landtag wenden. Die öffentliche Petition entspricht im Prinzip der elektronischen Petition, die in den vergangenen Monaten in einigen Fällen für Aufmerksamkeit gesorgt hatte: an den Deutschen Bundestag wurden Petitionen zum Thema Grundeinkommen und Internetsperren gerichtet, die innerhalb von sehr kurzer Zeit viele Unterstützer finden konnten und auch großes Interesse der Medien auf sich zogen. Auf der Internetseite der Bürgerschaft können Petitionen eingebracht, aber auch Diskussionen über die Eingaben verfolgt werden. Nach Angaben der Bürgerschaft ist Bremen das erste Bundesland, welches das Petitionswesen für den elektronischen Zugang öffnet. Eine öffentliche Petition kommt dadurch zustande, dass das entsprechende Formular ausgefüllt wird und dann auf der Internetseite der Bürgerschaft zur Mitzeichnung freigegeben wird.

Neben der Reform der Direkten Demokratie und der Wahlaltersenkung ist dies der dritte demokratiepolitische Reformschritt im Jahr 2009 im Land Bremen.

In Bremen gibt es (neben dem direkten Kontakt mit Abgeordneten) drei Wege, um sich mit Vorschlägen direkt an die Bürgerschaft zu wenden: die Petition, den Bürgerantrag und das Volksbegehren. Während die Petition einer unverbindlichen Bitte gleichkommt, die im Petitionsausschuss behandelt werden kann, sorgen Bürgerantrag und Volksbegehren dafür, dass sich die Bürgerschaft zwingend mit den Anträgen der Initiatoren beschäftigen muss. Erreicht ein Bürgerantrag eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Unterstützungsunterschriften und sind alle formalen Anforderungen erfüllt, wird der Antrag im Bürgerschaftsplenum behandelt. Nach der Behandlung im Plenum ist das Verfahren in der Regel beendet. Unter bestimmten Bedingungen können die Unterschriften noch für den Zulassungsantrag zum Volksbegehren angerechnet werdent. Das Volksbegehren ist das einzige Instrument, das verbindliche Beschlüsse der Bürgerinnen und Bürger herbeiführen kann. Im Gegensatz zur Petition und zum Bürgerantrag, wissen die Abgeordneten bei der Behandlung des Anliegens eines Volksbegehrens, dass die Bürger/innen per Volksentscheid selbst über eine Frage entscheiden, sofern die Bürgerschaft das Anliegen ablehnt.

Synopse Petition - Bürgerantrag - Volksbegehren

Synopse als PDF 1 Seite

Weiterführende Links

Seite des Petitionsausschusses

Petitionsgesetz