Unsere Forderungen im Einzelnen

 

1. Muss- statt Sollregelung bei der Veröffentlichung von Dokumenten (§11 BremIFG)

Die Veröffentlichungspflichten des Landes sind bisher sehr weich formuliert, es handelt sich zumeist um Soll-Formulierungen. In der Praxis werden kaum Dokumente in das Informationsregister eingestellt.
Wir fordern, dass die Behörden bei der aktiven Veröffentlichung von Informationen stärker als bisher in die Pflicht genommen werden. D.h., dass an den entsprechenden Stellen im Gesetz die Soll-Formulierungen durch Muss-Regelungen ersetzt werden und die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten stärker überwacht werden muss.

2. Positivkatalog vergrößern (§11 BremIFG)

Neben den weichen Regelungen bei der Veröffentlichlungpflicht ist unserer Ansicht nach auch der Katalog der zu veröffentlichenden Informationen zu klein. So sollte die Veröffentlichungspflicht unserer Ansicht nach z.B. Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, und Datensammlungen (insbes. Rohdaten, z.B. zu Luft, Wasser, Lärm, Statistiken, Schulleistungsdaten, Hygiene Gaststätten) und Geodaten umfassen.
Die Idee des Transparenzgesetzes Hamburg, der wir uns anschließen, besteht darin, dass die Behörden von sich aus die Informationen zur Verfügung stellen. Das setzt die Einstellung relevanter und umfangreicher Daten voraus. Vor allem die Rohdaten ermöglichen für Dritte neue Erkenntnisse und Nutzen.

3. Negativkatalog verkleinern und konkretisieren, z.B. Streichen fiskalischer Interessen (§§3-6 BremIFG)

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen vom Recht auf Informationszugang, z.B. der Schutz geistigen Eigentums oder personenbezogener Daten. Solche Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich sinnvoll und wichtig, allerdings sind sie unserer Meinung nach zu umfangreich und zu schwammig formuliert.
Bisher gibt es beispielsweise kein Recht auf Informationszugang, wenn durch das Bekanntwerden der Information fiskalische Interessen im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt werden könnten. Fiskalisches Handeln des Staates - also alles das, was Haushaltsfragen, Finanzen und Wirtschaft betrifft – ist aber besonderen Korruptionsrisiken ausgesetzt und sollte daher grundsätzlich vom Informationsrecht umfasst sein.
Wir fordern, dass BürgerInnen grundsätzlich auch bei Informationen, die fiskalische Belange betreffen, ein Recht auf Informationszugang gewährt wird.

4. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse definieren (§6 BremIFG)

5. Vertragsklausel aufnehmen, 30 Tage-Regelung (analog zu §10, 2 TGH)

Das Hamburger Transparenzgesetz sieht vor, dass veröffentlichungspflichtige Verträge eine Klausel enthalten müssen, die besagt, dass der jeweilige Vertrag erst einen Monat nach Abschluss wirksam wird und die jeweilige Behörde in diesem Zeitraum jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Allerdings kann bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden davon abgewichen werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass die BürgerInnen die Möglichkeit haben, Einsicht in neue Verträge zu bekommen und darauf zu reagieren, bevor Verträge unwidderruflich geschlossen und somit Tatsachen geschaffen werden. Das ist im Sinne von Transparenz, Demokratie und Bürgerbeteiligung eine wichtige Regelung.
Daher fordern wir, eine Vertragsklausel nach Hamburger Vorbild in die bremische Gesetzgebung zu übernehmen.

6. Gebührenfreiheit

Für die Erteilung von Informationen können derzeit Gebühren bis zu einer Höhe von 500€ erhoben werden. Das ist inakzeptabel. Öffentliche Informationen gehören den BürgerInnen und sie haben ein Recht darauf.
Wir fordern, dass Informationen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

7. Technische Schwächen des Informationsregisters beheben, technische Infrastruktur verbessern

Das Informationsregister hat einige grundsätzliche Schwächen. Durch eine schlechte und uneinheitliche Verschlagwortungspraxis sind zum Beispiel Informationen häufig über die Suchfunktion schwer zu finden.

Wir fordern einheitliche Standards für die Zuordnung von Schlagwörtern und eine bessere Aufbereitung der Daten, auch, um die Übersichtlichkeit des Informationsregisters zu verbessern. Außerdem müssen Rohdaten, um sie zur Weiterverarbeitung nutzen zu können, in maschinenlesbarer Form angeboten werden.

8. Berichts- und Evaluierungspflicht beibehalten

Mit der Novellierung 2011 wurde die Berichts- und Evaluierungspflicht aus dem Gesetz gestrichen. Diese ist aber zentral, um die Akzeptanz und Wirksamkeit des novellierten Gesetzes sowie mögliche Schwächen verfassen zu können und ggf. Verbesserungen vorzunehmen.
Wir fordern, die Berichts- und Evaluierungspflicht wieder im Gesetz zu verankern.

Gemeinsam mit Transparency International Deutschland und der Humanistischen Union setzen wir uns im Bündnis für Informationsfreiheit und Transparenz für eine Neuregelung der Informationsfreiheit in Bremen ein.

Bündnis für Informationsfreiheit und Transparenz