Informationsfreiheit in Bremen
Aktuelle Gesetzeslage in Bremen
In Bremen ist seit August 2006 ein Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) in Kraft, das 2011 novelliert wurde. Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz gibt jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen der Stadt/ des Landes Bremen. Behörden werden verpflichtet, schriftlich, mündlich, per Akteneinsicht oder auf sonstigem Wege Informationen zu erteilen, und zwar in der Regel binnen eines Monats, bei komplexen Anfragen innerhalb von zwei Monaten nach Antragsstellung.
Neben der Möglichkeit, einen formlosen (schriftlichen, elektronischen oder mündlichen) Antrag auf den Zugang zu Informationen zu einem bestimmten Thema/Vorgang zu stellen, enthält das bremische Gesetz im Unterschied zu den meisten Landesgesetzen zur Informationsfreiheit eine Verpflichtung, aktiv Informationen online in einem zentralen Informationsregister zugänglich zu machen, und nicht erst auf Antrag.
Gesetzesänderungen 2011
Mit der Novelle 2011 wurden einige Regelungen des Gesetzes aus unserer Sicht verbessert: In der ersten Fassung des Gesetzes durften Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur unter Einwilligung der betroffenen Personen/Betriebe zugänglich gemacht werden. In der aktuellen Fassung müssen die „schutzwürdigen Belange“ der betroffenen Personen gegen das Informationsinteresse des/der AntragstellerIn abgewogen werden, d.h., auch ohne Zustimmung des Betriebs ect. kann im Zweifelsfall das Recht auf Informationszugang durchgesetzt werden.
Außerdem wurde mit der Novelle der Katalog von Daten, die elektronisch zugänglich gemacht werden sollen, erweitert und spezifiziert. Gleichzeitig wurden sogenannte „Verträge zur Daseinsvorsorge“ (z.B. Müllabfuhr, Trinkwasserversorgung, Energieversorgung) mit in den Katalog aufgenommen. Auch hier muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung zwischen den Informationsinteresse der Antragssteller und den „schutzwürdigen Belangen“ der Betroffenen stattfinden.
Wir sehen allerdings weiterhin beträchtlichen Verbesserungsbedarf beim BremIFG und fordern deshalb eine Überarbeitung des BremIFG nach dem Vorbild des neuen Hamburger Transparenzgesetzes – und zwar nicht erst Ende 2015, wenn das BremIFG regulär ausläuft, sondern so bald wie möglich.
Unsere Reformvorschläge im Überblick
1. Muss- statt Sollregelung bei der Veröffentlichung von Dokumenten (§11 BremIFG)
2. Positivkatalog vergrößern (§11 BremIFG)
3. Negativkatalog verkleinern und konkretisieren, z.B. Streichen fiskalischer Interessen (§§3-6 BremIFG)
4. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse definieren (§6 BremIFG)
5. Vertragsklausel aufnehmen, 30 Tage-Regelung (analog zu §10, 2 TGH)*
6. Gebührenfreiheit
7. Technische Schwächen des Informationsregisters beheben, technische Infrastruktur verbessern
8. Berichts- und Evaluierungspflicht beibehalten
Unsere Forderungen im Einzelnen
*„(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.“
Transparenz bundesweit
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