Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadt Bremen

Es gelten die in den Artikeln 69 bis 74 genannten Regelungen der Landesverfassung für landesweite Volksbegehren und Volksentscheide sowie die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid. Das gesamte Verfahren ist, anders als in den meisten Bundesländern, dreistufig angelegt:

1. Zulassungsantrag

2. Volksbegehren

3. Volksentscheid

Abweichungen von der landesweiten Regelung gibt es bei der Zahl der zu sammelnden Unterschriften, den Wahlberechtigten und den möglichen Themen. Diese Bestimmungen sind in den §§ 22-26 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid zu finden.

Wichtige Unterschiede zum landesweiten Verfahren

  • Stimmberechtigte: Wahlberechtigte und Bürger der Europäischen Union
  • Unterschriften für den Zulassungsantrag: 4000 in freier Sammlung ohne zeitliche Begrenzung.
  • Eine Übersicht über das Verfahren für landesweite Volksbegehren gibt es hier. Das gilt mit den obenstehenden Unterschieden auch für die Stadt Bremen.