Direkte Demokratie im Land Bremen

Seit 1947 sind in der Verfassung des Landes Bremen Volksbegehren und Volksentscheid festgeschrieben. Per Unterschriftensammlung können die Bürger ein Thema auf die Tagesordnung der Bürgerschaft setzen. Wenn diese den Vorschlag der Bürger ablehnt, kommt es zum Volksentscheid. Hier entscheiden dann die Bürger verbindlich anstelle des Parlamentes. Ein Volksentscheid findet auch statt, wenn die Bürgerschaft es mit Mehrheit beschließt. Die Bürgerschaft kann auf diesem Weg auch einen Alternativvorschlag zu einem per Unterschriftensammlung eingebrachten Volksentscheid zur Abstimmung bringen. Volksbegehren und Volksentscheide geben den Bürgern die Möglichkeit, die Bremer Landespolitik selbst zu gestalten. Die direkte Demokratie kann so die repräsentative Demokratie ergänzen.

So die Theorie. In der Praxis gibt es jedoch häufig so hohe gesetzliche Hürden, dass Bürgerbegehren faktisch unmöglich sind. Daran hat sich zwar in den letzten Jahren im Land Bremen einiges geändert. Seit 2009 gelten vereinfachte Regeln, wenn es um Gesetzesänderungen geht, für die Änderung der Verfassung hingegen sind fast unüberwindliche Hürden vorgesehen. Seit 2013 gelten auch für verfassungsändernde Volksbegehren und Volksentscheide niedrigere Hürden. Besonders das Zustimmungsquorum bei verfassungsändernden Volksentscheiden ist noch zu hoch. Seit 2013 gilt außerdem eine Bestimmung, die bei der Veräußerung bestimmter Unternehmen, die sich in öffentlichem Eigentum befinden, Volksentscheide vorsieht. Je nachdem, mit welcher Mehrheit die Veräußerung beschlossen wird, ist ein Volksentscheid zwingend vorgesehen oder kann per Volksbegehren oder Antrag der Parlamentsminderheit ausgelöst werden.

Es besteht die Aussicht, dass sich in Bremen eine lebendige direkte Demokratie entwickelt.