Hürdenlauf: vom Zulassungsantrag zum Volksentscheid

1. Antrag auf Volksbegehren

Zunächst müssen 5.000 Unterschriften von Bürgern aus Bremen und Bremerhaven gesammelt werden, um den Antrag für ein Volksbegehren zu stellen. Danach wird geprüft werden, ob die Initiative zulässig ist.

2. Volksbegehren

Im zweiten Schritt kommt es zum Volksbegehren. Hierfür sind unterschiedlich hohe Hürden in den einzelnen Bundesländern vorgeschrieben. In Bremen müssen 5 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger ihre Unterschrift leisten. Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen also ca. 25.000 Unterschriften gesammelt werden. Bei verfassungsändernden Gesetzen ist die Hürde mit 10 % etwas höher, 50.000 Unterschriften). Für die Sammlung der Unterschriften ist eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Nur wenn innerhalb dieser Frist genügend Unterschriften gesammelt werden, kann es zum beschließenden Volksentscheid kommen. Anschliessend müssen sich Senat und Bürgerschaft mit dem Vorschlag auseinandersetzen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Die Bürgerschaft kann dem Entwurf zustimmen oder das Volk entscheidet per Volksentscheid selbst über diese Frage. Übernimmt das Parlament den Entwurf, entfällt der Volksentscheid.

3. Volksentscheid

Ein Volksentscheid hat die gleiche Bedeutung wie eine Parlamentsabstimmung. Die Bürger entscheiden aber selbst. Wie bei einer Wahl an der Urne oder per Brief entscheiden sie dann, ob das neue Wahlrecht eingeführt werden soll oder nicht. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden dafür stimmt und mindestens ein Fünftel aller Stimmberechtigten (ca. 100.000) zustimmt. Bei Verfassungsänderungen müssen vierzig Prozent aller Stimmberechtigten zustimmen.

Privatisierungs-Referendum

Seit 2013 gilt eine Bestimmung, die bei der Veräußerung bestimmter Unternehmen des öffentlichen Eigentums Volksentscheide vorsieht.

Wird der Verkauf mit einfacher Mehrheit beschlossen, ist ein Volksentscheid verpflichtend. Ohne Zustimmung im Volksentscheid kann der Verkauf nicht umgesetzt werden.

Wird der Verkauf mit Zweidrittelmehrheit beschlossen, kann ein Viertel der Abgeordneten einen Bürgerentscheid beschliessen. Bürgerinnen und Bürger können mit einem Volksbegehren (ohne Zulassungsantrag) ebenfalls einen Volksentscheid über die Privatisierung erzwingen.