Bremen: Wahlrecht

In Bremen gilt seit 2006 ein modernes Bürgerschaftswahlrecht, das durch ein Volksbegehren von Mehr Demokratie auf den Weg gebracht wurde. Die Bremische Bürgerschaft hat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Dezember 2006 selbst beschlossen. Es löste das veraltete Einstimmen-Wahlrecht ab.

Im Mai 2011 wurde das neue Wahlrecht dann zum ersten Mal angewendet. Es gilt für alle Wahlen im Lande Bremen: für die Bürgerschaftswahl, die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven und die Wahlen zu den Beiräten in der Stadt Bremen. Im Zuge des Volksbegehrens wurde in Bremerhaven auch die 5-Prozent-Hürde abgeschafft.

Grundzüge des neuen Wahlrechts sind 5 Stimmen, die jeder Wähler und jede Wählerin frei auf dem Stimmzettel vergeben kann. Entscheidend ist nicht mehr allein der Listenplatz, den KandidatInnen von Ihren Parteien bekommen, sondern auch die Stimmenzahl, die auf die Kandidierenden entfällt. Dadurch erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Mitspracherechte bei der Wahl ihrer Vertreter. Seit der Wahl 2011 gilt zudem ein niedrigeres Wahlalter. Diese Reform war nicht Teil des von Mehr Demokratie gestarteten Volksbegehrens.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen das Bremer Wahlrecht vor: wie es funktioniert und welche Auswirkungen es bei den Wahlen 2011 und 2015 auf die Zusammensetzung des Parlamentes gab. Auch aktuelle Meldungen rund um das Wahlrecht finden Sie hier.

Im Februar 2018 hat die Bremische Bürgerschaft das Wahlrecht geändert. Durch eine Änderung beim Sitzzuteilungsverfahren wurde der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger geschmälert. Mehr Demokratie e.V. ist mit diesen Änderungen nicht einverstanden und hat im März 2018 ein Volksbegehren gestartet. Am 7. August 2018 wurde das Volksbegehren zugelassen, die Sammelfrist lief vom 13. August bis 13. November. Am 13. November wurden 26.355 Unterschriften eingereicht. Am 7. Januar 2019 stellte der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustandegekommen ist. Es wurden nur 21.881 gültige Unterschriften eingereicht.

Alle Informationen über unser Volksbegehren auf unserer Kampagnenseite www.fuenf-richtige.de

Nachrichten rund ums Bremer Wahlrecht

Zur Kritik von Lothar Probst am bestehenden Wahlrecht

Tim Weber reagiert auf einen Artikel von Lothar Probst zum Bremer Wahlrecht, der am Samstag, den 18. Juni im Weser-Kurier erschienen ist. Weber antwortet in seinem Beitrag auf dessen Argumente für Änderungen am Wahlrecht.

Hinweis: die Argumente bzw. Vorschläge von Probst sind kursiv gesetzt, die Antwort von Mehr Demokratie in Normalschrift.

1. Für den Wähler ist nicht transparent, was er mit seiner Stimmabgabe erreicht.

Das aktuelle Wahlrecht ist ein Mischmodell, bei dem die Listenstimmen und die Personenstimmen, Einfluss darauf haben, wer ein Mandat erhält. Dadurch ist der Mechanismus, wie Mandate zugeteilt werden, schwerer zu durchschauen. Das ändert sich bei dem vom Probst vorgeschlagenen niedersächsischen Modell nicht.

Der Vorschlag „Nur Personenstimmen“ besetzt die Mandate einer Liste nach der Anzahl der Personenstimmen, die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten haben. Dies vereinfacht den Zuteilungsmechanismus, verzichtet aber auf den Einfluss der Listenstimme.

2. Nicht die Kandidaten mit den meisten Personenstimmen bekommen ein Personenmandat, sondern häufig Kandidaten, die nur wenige hundert Stimmen bekommen haben.

Die Kandidaten mit den meisten Personenstimmen bekommen ein Listenmandat,weil sie weit vorne auf der Liste stehen, nicht weil sie die meisten Personenstimmen bekommen haben. Der Vorschlag von Probst führt dazu, dass Kandidaten mit noch weniger Personenstimmen z.B. 400 in die Bürgerschaft kommen und Kandidaten mit 1200 Stimmen leer ausgehen.

3. Personenstimmen, die für einen Kandidaten abgegeben werden, können – wie geschehen – sogar dazu beitragen, dass er ein Listenmandat verfehlt.

Dieses Problem tritt vereinzelt beim aktuellen Wahlrecht auf und kann nur durch eine feste Quote gelöst. Probst schlägt 50 Prozent Listenstimmenmandate und 50 Prozent Personenstimmenmandate vor. Dadurch könnte der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt werden, da die Listenwähler keinen Einfluss auf die Listen ausüben können. Der Landeswahlleiter hält diesen Vorschlag für verfassungsrechtlich bedenklich. Dieses Problem lässt sich auch lösen, indem 100 Prozent Personenstimmenmandate vergeben werden.

4. Um ein Listenmandat zu erhalten, müssen im Durchschnitt 20.000 Stimmen abgegeben werden. Für ein Personenstimmenmandat reicht ein Bruchteil.

Probst versteht nicht, dass Personenstimmen immer auch Listenstimmen sind und dass Listenstimmen nicht nur den gewählten Kandidaten, sondern allen Kandidaten zu gute kommen müssen. D. h. jemand auf Platz 27 mit 1200 Stimmen hat mehr Stimmen als jemand auf Platz 9 mit 400 Stimmen. Denn die Listenstimmen kommen beiden Kandidaten zu gleichen Teilen zu Gute, während der eine Kandidat mehr Stimmen auf sich vereinen konnte. Letztlich geht es darum, ob die auf einer Parteiversammlung aufgestellte Liste mehr Einfluss oder die Wähler, die Personenstimmen vergeben, mehr Einfluss bekommen. Da die Parteien die Listen aufstellen und damit über die Kandidatinnen und Kandidaten bestimmen, die überhaupt zur Wahl stehen, ist es sinnvoll, dass die Wählerinnen und Wähler aus diesem Angebot auswählen.

Probst macht zwei Vorschläge:

1. 50 Prozent der Plätze auf den jeweiligen Parteilisten werden nach Personenstimmen besetzt und 50 Prozent aufgrund der Listenstimmen. Bei einer ungeraden Zahl von Mandaten, die eine Partei erhält, wird der zusätzliche Sitz als Personenmandat vergeben. Es entfällt somit die problematische Verrechnung von Listen- und Personenstimmen.

Das stimmt zwar. Aber möglicherweise ist hier auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da der Listenwähler letztlich keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments nimmt.

2. In Zukunft werden erst die Personenmandate vergeben, dann die Listenmandate. Dadurch weiß der Wähler, dass die Personen mit der höchsten Stimmenzahl tatsächlich Personenmandate bekommen. Gleichzeitig wird die Vergabe von Mandaten an Kandidaten, die nur wenige Personenstimmen bekommen, erschwert.

Letztlich werden aber Kandidaten gewählt, die noch weniger Personenstimmen erhalten haben (siehe oben). Der Einfluss der Personenstimme geht deutlich zurück.