Bremen: Wahlrecht

In Bremen gilt seit 2006 ein modernes Bürgerschaftswahlrecht, das durch ein Volksbegehren von Mehr Demokratie auf den Weg gebracht wurde. Die Bremische Bürgerschaft hat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Dezember 2006 selbst beschlossen. Es löste das veraltete Einstimmen-Wahlrecht ab.

Im Mai 2011 wurde das neue Wahlrecht dann zum ersten Mal angewendet. Es gilt für alle Wahlen im Lande Bremen: für die Bürgerschaftswahl, die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven und die Wahlen zu den Beiräten in der Stadt Bremen. Im Zuge des Volksbegehrens wurde in Bremerhaven auch die 5-Prozent-Hürde abgeschafft.

Grundzüge des neuen Wahlrechts sind 5 Stimmen, die jeder Wähler und jede Wählerin frei auf dem Stimmzettel vergeben kann. Entscheidend ist nicht mehr allein der Listenplatz, den KandidatInnen von Ihren Parteien bekommen, sondern auch die Stimmenzahl, die auf die Kandidierenden entfällt. Dadurch erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Mitspracherechte bei der Wahl ihrer Vertreter. Seit der Wahl 2011 gilt zudem ein niedrigeres Wahlalter. Diese Reform war nicht Teil des von Mehr Demokratie gestarteten Volksbegehrens.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen das Bremer Wahlrecht vor: wie es funktioniert und welche Auswirkungen es bei den Wahlen 2011 und 2015 auf die Zusammensetzung des Parlamentes gab. Auch aktuelle Meldungen rund um das Wahlrecht finden Sie hier.

Im Februar 2018 hat die Bremische Bürgerschaft das Wahlrecht geändert. Durch eine Änderung beim Sitzzuteilungsverfahren wurde der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger geschmälert. Mehr Demokratie e.V. ist mit diesen Änderungen nicht einverstanden und hat im März 2018 ein Volksbegehren gestartet. Am 7. August 2018 wurde das Volksbegehren zugelassen, die Sammelfrist lief vom 13. August bis 13. November. Am 13. November wurden 26.355 Unterschriften eingereicht. Am 7. Januar 2019 stellte der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustandegekommen ist. Es wurden nur 21.881 gültige Unterschriften eingereicht.

Alle Informationen über unser Volksbegehren auf unserer Kampagnenseite www.fuenf-richtige.de

Nachrichten rund ums Bremer Wahlrecht

Volksbegehren in Bremen unzulässig

Der Bremische Staatsgerichtshof über das Volksbegehren "Für mehr Personal in den Krankenhäusern" entschieden und für unzulässig erklärt.

Rotes Kreuz (gemeinfrei)

Das Volksbegehren für mehr Personal in den Krankenhäusern wurde am 20. Februar für unzulässig erklärt. Der Senat hielt das beantragte Volksbegehren im vergangenen Jahr für unzulässig und hat den Staatsgerichtshof zur weiteren Prüfung eingeschaltet. Der Senat bemängelte formale und materielle Gründe. So sei der Antrag auf Volksbegehren in unzulässigerweise geändert worden. Auch seien mehrere Fragen miteinander gekoppelt worden, was nicht zulässig sei. Darüber hinaus bemängelte der Senat das Fehlen eines Finanzierungsvorschlags. Auch sei ein Passus verfassungswidrig, weil das Gesetzesinitiativrecht des Senates verletzt sei. Ferner sei das Land gar nicht zuständig, sondern der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Staatsgerichtshof ließ die Änderung am Volksbegehrenstext als redaktionelle Änderung zu. Beim Koppelungsverbot hat das Gericht keine Entscheidung getroffen, da das Volksbegehren aus anderen Gründen unzulässig sei. Bei allen anderen Gründen folgte das Gericht der Argumentation des Senates. Im Ergebnis ist der Antrag auf Volksbegehren unzulässig, das eigentliche Volksbegehren und ein Volksentscheid wird somit nicht stattfinden. Das Bremer Krankenhaus-Volksbegehren ist bundesweit bereits das dritte Volksbegehren zu diesem Thema, das von einem Landesverfassungsgericht für unzulässig erklärt wurde. In Bremen wurden seit 1985 fünf landesweite Volksbegehren vom Staatsgerichtshof auf Zulässigkeit überprüft, vier davon wurden für unzulässig erklärt.