Bremen: Wahlrecht

In Bremen gilt seit 2006 ein modernes Bürgerschaftswahlrecht, das durch ein Volksbegehren von Mehr Demokratie auf den Weg gebracht wurde. Die Bremische Bürgerschaft hat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Dezember 2006 selbst beschlossen. Es löste das veraltete Einstimmen-Wahlrecht ab.

Im Mai 2011 wurde das neue Wahlrecht dann zum ersten Mal angewendet. Es gilt für alle Wahlen im Lande Bremen: für die Bürgerschaftswahl, die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven und die Wahlen zu den Beiräten in der Stadt Bremen. Im Zuge des Volksbegehrens wurde in Bremerhaven auch die 5-Prozent-Hürde abgeschafft.

Grundzüge des neuen Wahlrechts sind 5 Stimmen, die jeder Wähler und jede Wählerin frei auf dem Stimmzettel vergeben kann. Entscheidend ist nicht mehr allein der Listenplatz, den KandidatInnen von Ihren Parteien bekommen, sondern auch die Stimmenzahl, die auf die Kandidierenden entfällt. Dadurch erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Mitspracherechte bei der Wahl ihrer Vertreter. Seit der Wahl 2011 gilt zudem ein niedrigeres Wahlalter. Diese Reform war nicht Teil des von Mehr Demokratie gestarteten Volksbegehrens.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen das Bremer Wahlrecht vor: wie es funktioniert und welche Auswirkungen es bei den Wahlen 2011 und 2015 auf die Zusammensetzung des Parlamentes gab. Auch aktuelle Meldungen rund um das Wahlrecht finden Sie hier.

Im Februar 2018 hat die Bremische Bürgerschaft das Wahlrecht geändert. Durch eine Änderung beim Sitzzuteilungsverfahren wurde der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger geschmälert. Mehr Demokratie e.V. ist mit diesen Änderungen nicht einverstanden und hat im März 2018 ein Volksbegehren gestartet. Am 7. August 2018 wurde das Volksbegehren zugelassen, die Sammelfrist lief vom 13. August bis 13. November. Am 13. November wurden 26.355 Unterschriften eingereicht. Am 7. Januar 2019 stellte der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustandegekommen ist. Es wurden nur 21.881 gültige Unterschriften eingereicht.

Alle Informationen über unser Volksbegehren auf unserer Kampagnenseite www.fuenf-richtige.de

Nachrichten rund ums Bremer Wahlrecht

Volksbegehren vor Gericht

Das Volksbegehren zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern wird vor dem Staatsgerichtshof landen. Der Senat hat am Dienstag beschlossen, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.

Rotes Kreuz (gemeinfrei)

Das Volksbegehren ist damit das siebte landesweite Volksbegehren, das vom Senat an den Staatsgerichtshof verwiesen wird. Bei vierzehn Anläufen ist das eine satte 50-Prozent-Quote. Von den sieben kommunalen Volksbegehren in der Stadt Bremen wurden nur zwei für unzulässig erklärt.

Erst wenn die Zulässigkeit eines Volksbegehrens festgestellt ist, kann die eigentliche Unterschriftensammlung stattfinden. Die Frist dafür beträgt drei Monate. Der Staatsgerichtshof hat keine Frist, innerhalb er über die Zulässigkeit entscheiden muss.

Begründet wurde die Unzulässigkeit laut Berichten von <link https: www.butenunbinnen.de nachrichten politik volksbegehren-personal-krankenhaeuser-bremen-100.html>"buten un binnen" und <link https: www.weser-kurier.de bremen>"Weser-Kurier" damit, dass das Land für die personelle Ausstattung der Kliniken keine Kompetenz habe. Der Bund habe bereits ein Gesetz beschlossen, somit sei Bremen nicht zuständig. Die Initiatoren sehen das anders. Sie sind der Ansicht, dass die Standards des Bundesgesetzes Untergrenzen seien, die das Land Bremen durchaus anheben könne.

In Bayern und Berlin gibt es ähnliche Initiativen, die aber noch nicht abgeschlossen sind. In Hamburg wurde eine Volksinitiative mit gleicher Zielsetzung im vergangenen Jahr an das Landesverfassungsgericht verwiesen. Auch hier lautete die Begründung, das Land sei nicht zuständig.

Für den Zulassungsantrag des Volksbegehren wurden 11.000 Unterschriften eingereicht, im Februar wurde festgestellt, dass mehr als die nötigen 5.000 Unterschriften gültig waren.