Das Volksbegehren ist damit das siebte landesweite Volksbegehren, das vom Senat an den Staatsgerichtshof verwiesen wird. Bei vierzehn Anläufen ist das eine satte 50-Prozent-Quote. Von den sieben kommunalen Volksbegehren in der Stadt Bremen wurden nur zwei für unzulässig erklärt.
Erst wenn die Zulässigkeit eines Volksbegehrens festgestellt ist, kann die eigentliche Unterschriftensammlung stattfinden. Die Frist dafür beträgt drei Monate. Der Staatsgerichtshof hat keine Frist, innerhalb er über die Zulässigkeit entscheiden muss.
Begründet wurde die Unzulässigkeit laut Berichten von <link https: www.butenunbinnen.de nachrichten politik volksbegehren-personal-krankenhaeuser-bremen-100.html>"buten un binnen" und <link https: www.weser-kurier.de bremen>"Weser-Kurier" damit, dass das Land für die personelle Ausstattung der Kliniken keine Kompetenz habe. Der Bund habe bereits ein Gesetz beschlossen, somit sei Bremen nicht zuständig. Die Initiatoren sehen das anders. Sie sind der Ansicht, dass die Standards des Bundesgesetzes Untergrenzen seien, die das Land Bremen durchaus anheben könne.
In Bayern und Berlin gibt es ähnliche Initiativen, die aber noch nicht abgeschlossen sind. In Hamburg wurde eine Volksinitiative mit gleicher Zielsetzung im vergangenen Jahr an das Landesverfassungsgericht verwiesen. Auch hier lautete die Begründung, das Land sei nicht zuständig.
Für den Zulassungsantrag des Volksbegehren wurden 11.000 Unterschriften eingereicht, im Februar wurde festgestellt, dass mehr als die nötigen 5.000 Unterschriften gültig waren.