Bremen: Wahlrecht

In Bremen gilt seit 2006 ein modernes Bürgerschaftswahlrecht, das durch ein Volksbegehren von Mehr Demokratie auf den Weg gebracht wurde. Die Bremische Bürgerschaft hat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Dezember 2006 selbst beschlossen. Es löste das veraltete Einstimmen-Wahlrecht ab.

Im Mai 2011 wurde das neue Wahlrecht dann zum ersten Mal angewendet. Es gilt für alle Wahlen im Lande Bremen: für die Bürgerschaftswahl, die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven und die Wahlen zu den Beiräten in der Stadt Bremen. Im Zuge des Volksbegehrens wurde in Bremerhaven auch die 5-Prozent-Hürde abgeschafft.

Grundzüge des neuen Wahlrechts sind 5 Stimmen, die jeder Wähler und jede Wählerin frei auf dem Stimmzettel vergeben kann. Entscheidend ist nicht mehr allein der Listenplatz, den KandidatInnen von Ihren Parteien bekommen, sondern auch die Stimmenzahl, die auf die Kandidierenden entfällt. Dadurch erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Mitspracherechte bei der Wahl ihrer Vertreter. Seit der Wahl 2011 gilt zudem ein niedrigeres Wahlalter. Diese Reform war nicht Teil des von Mehr Demokratie gestarteten Volksbegehrens.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen das Bremer Wahlrecht vor: wie es funktioniert und welche Auswirkungen es bei den Wahlen 2011 und 2015 auf die Zusammensetzung des Parlamentes gab. Auch aktuelle Meldungen rund um das Wahlrecht finden Sie hier.

Im Februar 2018 hat die Bremische Bürgerschaft das Wahlrecht geändert. Durch eine Änderung beim Sitzzuteilungsverfahren wurde der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger geschmälert. Mehr Demokratie e.V. ist mit diesen Änderungen nicht einverstanden und hat im März 2018 ein Volksbegehren gestartet. Am 7. August 2018 wurde das Volksbegehren zugelassen, die Sammelfrist lief vom 13. August bis 13. November. Am 13. November wurden 26.355 Unterschriften eingereicht. Am 7. Januar 2019 stellte der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustandegekommen ist. Es wurden nur 21.881 gültige Unterschriften eingereicht.

Alle Informationen über unser Volksbegehren auf unserer Kampagnenseite www.fuenf-richtige.de

Nachrichten rund ums Bremer Wahlrecht

Volksbegehren Rennbahn und Wahlrecht

Zwei Volksbegehren laufen in Bremen gerade. Wie funktioniert das Verfahren eigentlich? Wir erklären es hier!

Volksentscheid ins Grundgesetz

Essen 22.09.: Unterschrift

Volksbegehren im Land Bremen bestehen aus mehreren Verfahrensstufen. Zwei direkdemokratische Verfahren laufen in Bremen zur Zeit. So wurden Montag Unterschriften für das stadtbremische Volksbegehren zum Erhalt des Rennbahngeländes beim Einwohnermeldeamt eingereicht. Mehr Demokratie selbst hat bis 23. Mai 5.576 Unterschriften für die erste Stufe seines landesweiten Volksbegehrens „Mehr Demokratie beim Wählen – unseren Einfluss sichern und stärken“ bei den Einwohnermeldeämtern eingereicht. In beiden Fällen handelt es sich um den Zulassungsantrag zum Volksbegehren, das eigentliche Volksbegehren folgt erst noch.

Um das Verfahren für ein Volksbegehren in Gang zu bekommen müssen als erstes 5.000 Unterschriften für den Gesetzentwurf gesammelt werden. Alle Unterschriften müssen von den Einwohnermeldeämtern überprüft werden. Geprüft wird, ob die Unterzeichner/innen in Bremen wahlberechtigt sind. Doppeleintragungen und unleserliche Unterschriften werden gestrichen, so Mehr Demokratie. Bei einem Volksbegehren in der Stadt Bremen müssen 4.000 Unterschriften vorgelegt werden. Diese Verfahrensstufe heißt Zulassungsantrag. Oft wird hier schon vom Volksbegehren gesprochen, weil Menschen mit dem Begriff eher etwas anfangen können.

Sobald alle Unterschriften auf Gültigkeit überprüft sind, können die Initiatoren beim Landeswahlleiter die überprüften Unterschriften einreichen und damit das Volksbegehren beantragen. Der Senat muss dann die Zulässigkeit des Antrages prüfen. Dafür hat er Senat zwei Monate Zeit. Entscheidet dieser innerhalb der genannten Frist nicht, gilt das Volksbegehren als zulässig. Falls der Senat rechtliche Bedenken hat, legt er den Antrag auf Volksbegehren dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vor. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs dauert mehrere Monate. Für die Prüfungsdauer beim Meldeamt gibt es beim Zulassungsantrag, anders als beim Bürgerantrag keine Frist. Anders als dort werden auch alle Unterschriften geprüft und nicht nur Stichproben.

Bei einem zulässigen Volksbegehren wird das Volksbegehren im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, in welchem Zeitraum die dreimonatige Sammelfrist läuft. Unterschriften hierfür können frei gesammelt werden. Fünf Prozent der Wahlberechtigten müssen für ein Volksbegehren unterschreiben, damit es gültig ist. Landesweit entspricht dies ca. 25.000 Unterschriften (wie beim Volksbegehren von Mehr Demokratie). Bei einem Volksbegehren in der Stadt Bremen (wie z.B. beim Volksbegehren zur Rennbahn) entspricht dies ca. 20.000 Stimmen. Anders als beim Zulassungsantrag werden hier nicht mehr alle Unterschriften geprüft, sondern es werden Stichproben genommen und dann ein Ergebnis berechnet.

Sollten genügend Unterschriften vorliegen, kann es zum Volksentscheid kommen. Dieser entfällt, wenn die Bürgerschaft das Anliegen eines Volksbegehrens übernimmt. Das war z.B. 2006 beim Volksbegehren „Mehr Demokratie beim Wählen“ der Fall. Die Bürgerschaft hatte damals den Gesetzesvorschlag von Mehr Demokratie beschlossen. Beim Volksentscheid kann die Bürgerschaft einen Gegenvorschlag zum Gesetzentwurf einer Initiative zur Abstimmung stellen. Der Vorschlag eines Volksbegehren gilt als angenommen, wenn die Mehrheit dafür stimmt und diese Mehrheit gleichzeitig 20 Prozent der Stimmberechtigten entspricht (Zustimmungsquorum).

Um das Erreichen des Quorums zu erleichtern, kann der Volksentscheid mit einer Wahl zusammengelegt werden, wenn Bürgerschafts-, Bundestags- und Europawahlen in zeitlicher Nähe liegen.

In Bremen gab es bisher vier Volksentscheide:

  • 1947 Annahme der Verfassung des Landes Bremen
  • 1947 Artikel 47 der Verfassung (Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte)
  • 1994 Verfassungsänderungen (u.a. Reform der direkten Demokratie)
  • 2017 Verlängerung der Wahlperiode auf fünf Jahre