Entscheidung zum Bürgerbegehren in Bodenfelde abwarten

[17/07] "Den Bürgerwillen ernst nehmen"

Bremen/Bodenfelde. Der Verein Mehr Demokratie begrüßt die Forderung des SPD-Ortsvereines, alle weiteren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Rathaus-Neubau in Bodenfelde ruhen zu lassen, bis die Entscheidung über das Bürgerbegehren gefallen ist. Die Initiative, die mit dem Bürgerbegehren den vom Rat beschlossenen Rathaus-Neubau verhindern will, hat das Dreifache der erforderlichen Unterschriften eingereicht. Mehr Demokratie appelliert an die Verantwortlichen, das deutliche Votum der Bürger zu respektieren. Der Verein kritisiert die Haltung der Christdemokraten und der Wählergemeinschaft Neue Gruppe.


Diese wollen die Planungen nicht unterbrechen und berufen sich auf die Niedersächische Gemeindeordnung, wonach eine aufschiebende Wirkung von

Bürgerbegehren nicht vorgesehen ist. "Das stimmt zwar, aber die NGO hindert niemanden daran den Willen der Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen", sagt Tim Weber vom Verein Mehr Demokratie und verweist auf die Stadt Braunschweig.


Ziel eines Braunschweiger Bürgerbegehrens ist es, die Schließung der vier Schwimmbäder in den Stadtteilen und den Bau des geplanten zentralen Spaßbades zu verhindern. Die Stadtverwaltung hat noch am Tag der Unterschriftenabgabe verkündet, dass sie alle weiteren Planungen auf Eis legen und abwarten will, ob das Begehren für zulässig erklärt wird.


Nicht immer verhalten sich Stadtverwaltungen bei Bürgerbegehren in diesem Punkt so fair wie der Braunschweiger Oberbürgermeister. "Wenn es bei Bürgerbegehren um die Verhinderung eigener Konzepte geht, sind Rat und

Verwaltung in Niedersachsen oft nicht zimperlich und schaffen trotz eines laufenden oder erfolgreichen Bürgerbegehrens Fakten", kritisiert Weber.


Nicht zufällig findet sich daher die Forderung nach einer aufschiebenden Wirkung für Bürgerbegehren im umfassenden Forderungskatalog des Vereins.

Die Regelungen für Bürgerbegehren in Niedersachsen sind insgesamt zu bürokratisch und die Hürden viel zu hoch.

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