Oberverwaltungsgericht hält Braunschweiger Bürgerbegehren für zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält ein Braunschweiger Bürgerbegehren für zulässig. Dieses war von der Stadt für unzulässig erklärt worden, die erste Instanz schloss sich dem an. Nun muss der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren für zulässig erklären. Die Unterschriftensammlung über die Wiederherstellung eines Bahnübergangs kann nun bald starten. Wendet sich damit die bislang unrühmliche Geschichte der Braunschweiger Bürgerbegehren?

Das im Oktober angezeigte Bürgerbegehren strebt an, dass der Bahnübergang Grünewaldtstraße statt wie von der Stadt gewünscht als Unterführung als Bahnübergang gebaut wird. Das Bürgerbegehren wurde im Dezember für unzulässig erklärt worden. Begründet wurde das mit dem Themenausschlusskatalog. Dieser sieht vor, dass neben kommunalen Planungsverfahren auch Planfestellungsverfahren nicht Thema eines Bürgerbegehrens sein dürfen. Für den Umbau des Bahnübergangs müsste die Deutsche Bahn ein solches Verfahren starten. In diesem Rahmen wäre auch die Stadt dazu angehört worden. Wie in der Pressemitteilung des Gerichts erwähnt wird, hätte die Deutsche Bahn sich an die Wünsche der Stadt gehalten. Da das Bürgerbegehren in der Vorabprüfung war, wurden noch keine Unterschriften gesammelt. 

Das Urteil

Das OVG Lüneburg urteilte nun, dass der Themenausschluss hier nicht greife. Es kam zu der Auffassung, dass das Begehren keinen Einfluss auf die Planung der Bahn habe, weil diese formalrechtlich nicht an die Vorschläge der Stadt gebunden sei. Die Stadt könnte also einen Bahnübergang empfehlen, die Bahn müsse sich nicht daran halten und sei frei anders zu handeln. Aus Sicht von Mehr Demokratie wichtigster Satz in der Pressemitteilung des Gerichts: "Wie der Senat bereits entschieden habe, seien die in § 32 Abs. 2 Satz 2 NKomVG aufgeführten Ausschlusstatbestände eng auszulegen. Auch spreche der der Gesetzesbegründung zu entnehmende Wille des niedersächsischen Gesetzgebers für dieses Verständnis der Vorschrift, dem auch der Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nicht entgegenstünde."

Was bedeutet das? Die Themenausschlüsse im §32, der die Bürgerbegehren regelt, dürfen nicht weit ausgelegt werden. Nicht alles, was möglicherweise eine Planung berührt, ist vom Bürgerbegehren ausgeschlossen. Eine wichtige Klarstellung! Und die ist auch für kommunale Planungsverfahren, bei denen es um Bebauungspläne geht, wichtig.

Das Bürgerbegehren: Wie gehts weiter?

Am 7. Mai wird der Verwaltungsausschuss das Bürgerbegehren für zulässig erklären. Danach muss "unverzüglich" eine Kostenschätzung erstellt werden. Nach einer Wartefrist von einem Monat beginnt die sechsmonatige Sammelfrist. Es müssten 9.871 Unterschriften gesammelt werden, damit das Bürgerbegehren erfolgreich ist und ein Bürgerentscheid folgen könnte. Das entspricht fünf Prozent der Wahlberechtigten der letzten Kommunalwahl.

Bürgerbegehren in Braunschweig

Bislang gab es in Braunschweig drei Versuche ein Bürgerbegehren zu starten. Alle drei Versuche endeten in der Unzulässigkeit. Das Bürgerbegehren gegen den Bau eines Einkaufszentrum im Schlosspark endete 2004 nach 30.211 gesammelten Unterschriften in der Unzuläsigkeit. Ein 2007 gestartetes Bürgerbegehren gegen den Bau eines Spaßbades endete nach 31.210 gesammelten Unterschriften ebenfalls in der frustrierenden Unzulässigkeit. Das Schicksal, zehntausende Unterschriften vergebens gesammelt zu haben, erlitt das dritte Braunschweiger Bürgerbegehren zwar nicht. Aber der "Radentscheid Braunschweig", der sich für Verbesserungen des Radverkehrs einsetzte, wurde nach zwei Monaten des Wartens im April 2020 für unzulässig erklärt. Dies geschah im Rahmen der 2009 eingeführten Vorabprüfung. Seitdem kann die rechtliche Prüfung vor der mühsamen Sammelei stattfinden.

Weiterführende Links

Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg

Pressemitteilung der Stadt Braunschweig zum Urteil des Gerichtes

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