Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Bremen"
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Artikel 1 |
Begründung
Ziel dieses Gesetzentwurfes ist, die unmittelbare Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger als Souverän des Staates an der Gesetzgebung und Regierung in der Freien Hansestadt Bremen - gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a - zu ermöglichen. Die Organe der repräsentativen Demokratie sollen um funktionsfähige direktdemokratische Instrumente ergänzt werden.
Die bisherige Regelung für Volksbegehren und Volksentscheide in Bremen hat sich als untauglich erwiesen. Seit 1947 hat es noch kein erfolgreiches Volksbegehren gegeben. Das derzeitige Verfahren sieht zum Teil deutlich höhere Hürden vor als Gemeinwesen mit einer funktionierenden irektdemokratie, wie Bayern, die Schweiz oder die Bundesstaaten der USA. So wären z.B. bisher alle bayerischen Volksentscheide an der Bremer Regelung gescheitert. Auch die neueren Landesverfassungen Brandenburgs und Schleswig-Holsteins sehen anwendungsfreundlichere Verfahren für Volksbegehren vor.
Die Regelungen, die dieser Gesetzentwurf vorschlägt, orientieren sich an den Erfahrungen mit der direkten Demokratie im In- und Ausland.
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind:
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Einführung der Volksinitiative als Vorstufe zu Volksbegehren und Volksentscheid.
Zulassung aller in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallenden Themen. Vom Volksentscheid ausgenommen wird lediglich der Haushaltsplan im ganzen. Ausdrücklich zugelassen sind Anliegen, die sich auf den Haushalt auswirken.
Institutionalisierung von Kompromißmöglichkeiten.
Erleichterung von Volksbegehren.
Sicherung hinreichender Information der Bürgerinnen und Bürgern vor einem Volksentscheid.
Streichung von Abstimmungsklauseln (Zustimmungsquoren) beim Volksentscheid. Wie bei Wahlen soll auch beim Volksentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden.
Angemessene Erstattung der Werbekosten zum Volksentscheid für die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative.
Zusammenlegung von Volksentscheiden und Wahlen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes sind im Rahmen von Art. 148 Abs. 1 Satz 2 auf die Stadtgemeinde Bremen anzuwenden.</typolist>
