In Bremen wurden 2013 die Bestimmungen für Bürgeranträge verbessert: weniger Unterschriften müssen gesammelt werden, um ein Thema in die Bürgerschaft einzubringen. Und es wurde entschieden, dass die Unterschriften für einen Bürgerantrag zukünftig auch elektronisch gesammelt werden können. In dem Ausschuss, der damals diese Änderungen beraten hat, wurde intensiv debattiert, wie diese Eintragungsmöglichkeit aussehen soll. Die Entscheidung wurde gewissermaßen vertagt und es wurde der Finanzsenatorin überlassen, eine Regelung zu finden.
Elektronische Unterstützung via Bürgerschafts-Internetseite
Nun scheint es soweit zu sein: Auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft findet man eine Drucksache mit dem Datum vom 21. Januar, die Änderungen des <link http: bremen-nds.mehr-demokratie.de hb-ba-regeln.html>„Gesetzes zum Verfahren beim Bürgerantrag“ enthält. Wichtigster Punkt: die Seite, auf der Bürgeranträge künftig elektronisch unterstützt werden können, wird von der Bürgerschaft betrieben. In dem Gesetzentwurf heißt es, die Finanzsenatorin habe dafür eine Software entwickeln lassen. Der Gesetzentwurf wird von fünf Fraktion gemeinsam unterstützt: SPD, Grüne, CDU, Linke und FDP.
Bedingungen für Aufnahme auf Webseite
In dem Gesetzentwurf werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Bürgerantrag auf der Internetseite der Bürgerschaft veröffentlicht werden kann. So müssen „Anliegen und Begründung der Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags [...] für die Veröffentlichung auf das Wesentliche beschränkt und klar dargestellt werden. Sie dürfen sich nicht erkennbar auf eine Person beziehen.“ Darüber hinaus gibt es Bestimmungen, die weiter gehen als die bisherigen Bestimmungen für Bürgeranträge. So muss die Sprache „der Würde des Parlaments“ angemessen sein, der Text muss in deutscher Sprache verfasst sein und darf keine Links zu anderen Webseiten enthalten. Texte mit diskriminierenden oder beleidigenden Formulierungen werden ebenfalls nicht veröffentlicht.
Dass sich die Bürgerschaft bei der Veröffentlichung „fremder“ Texte auf ihrer Internetpräsenz absichern will, ist verständlich. Allerdings waren die Bestimmungen für Bürgeranträge lockerer und das gilt auch weiterhin, wenn Initiativen sich auf die altmodische Papierunterschrift beschränken. Allerdings gilt hier zukünftig zweierlei Maß.
Elektronische Unterstützung auf sechs Monate beschränkt
Deutlich wird das auch an einer weiteren Bestimmung. Für auf der Bürgerschaftsseite veröffentlichte Bürgeranträge gilt eine Befristung, innerhalb derer ein Bürgerantrag elektronisch unterstützt werden kann, diese beträgt ein halbes Jahr. Bei der Unterschriftensammlung auf Papier gibt es diese Frist auch weiter nicht. Laut Gesetzentwurf soll es bei der Online-Unterschriftensammlung „eine Individualisierung analog zur Unterschrift“ geben. Wie diese aussehen wird, geht aus Gesetzentwurf und Begründung nicht hervor. Denkbar ist, dass eine Nutzung des neuen elektronischen Personalausweises nötig ist. Denkbar wäre aber auch die Variante „Double-Opt-In“, bei der ein Unterzeichner noch einen Bestätigungslink klicken muss, damit seine Unterschrift gezählt wird. Wie dieses Element aussehen wird, werden wir wohl erst erfahren, wenn das Unterschriftentool im Netz steht und benutzt werden kann.
Info: was ist ein Bürgerantrag?
Bürgeranträge ermöglichen es Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Bremen bzw. der Stadt Bremen, Anträge an die Bürgerschaft zu stellen. Wird die festgelegte Unterschriftenhürde von 4.000 Unterschriften (Stadt Bremen) bzw. 5.000 Unterschriften (Land Bremen) überschritten, muss die Bürgerschaft den Antrag auf die Tagesordnung nehmen und darüber beraten. Streng genommen ist der Bürgerantrag ein Einwohnerantrag, denn unterschreiben dürfen Einwohnerinnen und Einwohner ab 14 Jahren, eine Wahlberechtigung ist für eine gültige Unterschrift nicht erforderlich. Hier wäre eigentlich mal eine Namensänderung angezeigt (in anderen Bundesländern heißt dieses Instrument Einwohnerantrag).
Wann der Gesetzentwurf Thema in der Bürgerschaft sein wird, ist noch unklar.


