Ein Bürgerbegehren in Westoverledingen (<link http: bremen-nds.mehr-demokratie.de>wir haben Anfang November berichtet) ist Anfang Dezember vom zuständigen Verwaltungsausschuss für unzulässig erklärt worden. Begründet wurde die Unzulässigkeit mit einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag und einer zu unbestimmten Fragestellung. Außerdem verwies der Ausschuss die Initiatoren darauf, dass ein Bürgerbegehren nur zulässig sei, wenn das Thema in §58 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes aufgeführt sei.
Die Einschätzung von Mehr Demokratie: in diesem Fall ist es gut, dass es die Vorabprüfung gibt. So kann das Bürgerbegehren noch einmal neu formuliert werden. Die genannten Kritikpunkte können alle behoben werden. es bietet sich z.B. an, das gewünschte Beteiligungsform in eine Satzung zu packen. Für den Erlaß von Satzungen ist der Gemeinderat nach §58 zuständig und ein Bürgerbegehren ist dann auch möglich.
Das Bürgerbegehren in Westoverledingen ist von den 17 in diesem Jahr gestarteten Bürgerbegehren das siebte, das für unzulässig erklärt wurde. Zwei weitere Bürgerbegehren sind der Unzulässigkeit nur dadurch entgangen, weil die Initiatoren die Begehren noch rechtzeitig zurückgezogen haben. Faktisch haben wir 2015 eine Unzulässigkeitsquote von fast 53 Prozent! Das ist eindeutig zuviel und das schreit nach einer Reform, die hoffentlich in 2016 endlich kommt.


