Kernpunkt der Änderungen ist die Senkung von Unterschriftenquorum (von 10 auf 7,5 Prozent) und Zustimmungsquorum (von 30 auf 20 Prozent) sowie die Erweiterung des Themenkataloges, zu denen Bürgerbegehren zulässig sind. So sind in Zukunft z.B. Bürgerbegehren über Bebauungspläne rechtlich möglich. Wichtig ist auch die neu eingeführte aufschiebende Wirkung, wodurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert wird. Darüber hinaus gibt es in einer Reihe von Detailfragen sinnvolle Verbesserungen. Tim Weber, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie e.V. Bremen/Niedersachsen, bewertet diese Reform so: „Der Schritt ist lange überfällig und geht in die richtige Richtung, ist aber zu klein. Eine mutige Reform sieht anders aus.“
Aus unserer Sicht sind die Hürden für eine Großstadt nach wie vor zu hoch und Fragen wie die Privatisierung öffentlichen Eigentums oder die Direktwahl des Oberbürgermeisters sind leider auch zukünftig vom Bürgerbegehren ausgeschlossen. Beim Themenbereich "Privatisierung" gibt es auf Landesebene Bestrebungen, bei der Privatisierung öffentlicher Daseinsvorsorge einen Volksentscheid verpflichtend zu machen. Hier bleibt Bremerhaven hinter seinen Möglichkeiten zurück.
Beim Unterschriften- wie auch beim Zustimmungsquorum verweisen wir auf auf Bayern oder NRW, wo das Unterschriftenquorum bei 5 Prozent liegt. Das Zustimmungsquorum liegt dort in Städten vergleichbarer Größe bei 10 Prozent. Im Land Bremen und in der Stadt Bremen gilt bei Volksbegehren ein 5-prozentiges Quorum, ist also niedriger als in Bremerhaven. Wir finden es gut, wenn in Zukunft über mehr Themen als bisher Bürgerbegehren möglich sind. Davon haben die Bürgerinnen und Bürger aber nichts, wenn die Hürden verfehlt werden, weil sie zu hoch sind.
Neu ist ein Anhörungsrecht für die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in der Sitzung, in der es um die Zulässigkeit geht. Hinzu kommt ein Infoheft beim Bürgerentscheid sowie die Verlängerung der Sammelfrist von Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richten. Diese Frist wird von von sechs Wochen auf zwei Monate verlängert.


