Der Rat der Stadt Bad Nenndorf hat jetzt beschlossen, während des laufenden Bürgerbegehrens zum Agnes-Miegel-Denkmal im Kurpark der Stadt keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und das Denkmal bis zum Ausgang des Bürgerbegehrens dort zu lassen, wo es jetzt steht. Der Stadtrat hatte im Oktober beschlossen, das Denkmal aus dem Kurpark zu entfernen. Im Februar wurde ein Bürgerbegehren gestartet, dass diesen Beschluss aufheben soll und das Denkmal am jetzigen Platz belassen will. Wir halten diesen Aufschub für eine umsichtige Entscheidung des Stadtrates. Unsere Forderung an den Landtag, bei den anstehenden Reformen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eine frühzeitig eintretende aufschiebende Wirkung einzuführen, bleibt natürlich bestehen.
In Niedersachsen gibt es derzeit keine aufschiebende Wirkung von Bürgerbegehren. Die Stadt- und Gemeinderäte dürfen in Niedersachsen, mit ausdrücklicher Erlaubnis des Gesetzgebers, trotz eines laufenden Bürgerbegehrens vollendete Tatsachen schaffen, die den Zielen von Bürgerbegehren entgegenstehen. Der Rat von Bad Nenndorf geht hier erfreulicherweise einen anderen Weg, nimmt das Anliegen des Bürgerbegehrens ernst und verhält sich fair.
Negativbeispiele
Grundlage für unsere Forderung nach Einführung einer aufschiebenden Wirkung sind Negativbeispiele aus der Vergangenheit. So wurde beispielsweise 2006 in Bodenwerder ein Wald aus Gemeindeeigentum an privat verkauft, obwohl kurz vor der entscheidenden Ratssitzung die Unterschriften für ein Bürgerbegehren eingereicht wurden, die diesen Verkauf verhindern wollten. Weitere Negativbeispiele gebe es aus Clausthal-Zellerfeld, St.Andreasberg und Ottersberg. In Buxtehude wurde im Dezember 2013 ein Bürgerbegehren gestoppt, nachdem der Rat einen dem Begehren entgegenstehenden Beschluss gefasst hat. Dort sollten Pläne für den Hochwasserschutz per Bürgerbegehren gestoppt werden. Nachdem das gesamte Verfahren durchlaufen war, stellte der Verwaltungsausschuss zunächst im Dezember die Zulässigkeit fest, um wenige Tage später das Planfeststellungsverfahren für die Hochwasserschutzpläne auf den Weg zu bringen. Da Bürgerbegehren nicht zulässig sind, wenn solche Verfahren laufen, war das Bürgerbegehren unzulässig, tausende Unterschriften vergeblich gesammelt!
Mit einer aufschiebenden Wirkung wird verhindert, dass auf diesem Weg Tatsachen geschaffen werden, die einem Bürgerbegehren entgegenstehen. Nach unseren Vorstellungen soll die aufschiebende Wirkung frühzeitig ab einer bestimmten Unterschriftenzahl greifen, wie z.B. in den Hamburger Bezirken. Das würde die Verunsicherung aus der Welt schaffe, die bei vielen Bürgerbegehren mit im Spiel ist, weil Initiativen oft nicht wissen, wie der Rat auf ihr Bürgerbegehren reagiert. Positivbeispiele gibt es nur wenige: In Ritterhude 2011 und in Braunschweig 2007 legte der Rat die Umsetzung ihrer Pläne während entsprechender Bürgerbegehren auf Eis. In diese Liste kann sich nun auch Bad Nenndorf einreihen.
Andere Bundesländer
Derzeit gibt es neun Bundesländer mit aufschiebender Wirkung (Hamburg, Bayern, Schleswig-Holstein, Thüringen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Hessen, Brandenburg), außerdem gilt in der Kommunalverfassung von Bremerhaven eine solche Regelung. Niedersachsen stellt mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis, vollendete Tatsachen zu schaffen, einen bedauerlichen Einzelfall unter den Bundesländern dar. Dieser Zustand muss ein Ende haben.
Bürgerbegehren in Bad Nenndorf
Das Bürgerbegehren in Bad Nenndorf wurde Ende Februar gestartet. Für die Sammlung der 890 Unterschriften ist sechs Monate Zeit. Sollte diese Hürde übersprungen werden, kommt es zum Bürgerentscheid. Es wäre der zweite Bürgerentscheid in Bad Nenndorf, im September wurde über die Zukunft des Kurhauses abgestimmt. Damals lehnte eine Mehrheit die Pläne des Stadtrates ab, das Kurhaus abzureißen. Der Stadtrat könnte dem Anliegen des Bürgerbegehrens auch entsprechen, dann würde der Bürgerentscheid entfallen.


