22.05.2012

Braucht Bremen ein Transparenzgesetz?

Von: Dirk Schumacher

Seit Anfang des Jahres beschäftigt uns bei Mehr Demokratie, ob Bremen ein Transparenzgesetz braucht. Auslöser war die Initiative unserer Mehr Demokratie-Kollegen aus Hamburg, die im Herbst vergangenen Jahres eine Volksinitiative gestartet haben. Ziel ist es, das dort bestehende Informationsfreiheitsgesetz in ein Transparenzgesetz umzuwandeln. Einer der Hintergründe für die Initiative in Hamburg ist der Skandal um die Kostensteigerungen beim Bau der Elbphilharmonie.

Nach dem Besuch einer Anhörung in Hamburg wurde das Interesse größer und wir haben uns näher mit dem bestehenden Informationsfreiheitsgesetz in Bremen beschäftigt, das es seit 2006 gibt und regelmäßig neu beschlossen werden muss, da es ein Ablaufdatum hat. An einem Punkt war die Bremer Regelung Vorbild für den Gesetzentwurf unserer Hamburger Kollegen: das Informationsregister, das es in Bremen schon gibt.

Nach einigen Gesprächen in Bremen haben wir Daniel Lentfer von Mehr Demokratie Hamburg eingeladen, um uns besser in das Thema einzuarbeiten. Er hat uns vergangene Woche bei einer Veranstaltung in der Villa Ichon den Hamburger Gesetzentwurf vorgestellt und auch mit der bestehenden Bremer Regelung verglichen.

Unser Fazit: das Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat Verbesserungspotential, ein Volksbegehren für ein Transparenzgesetz erscheint uns allerdings nicht lohnenswert zu sein. Zudem wird das Bremer Gesetz eh alle paar Jahre überarbeitet, da es ein Ablaufdatum hat (31.12.2015). Wir werden weiter am Thema dranbleiben und uns für Verbesserungen einsetzen.

 

Unsere Reformvorschläge sehen so aus:

  • Muss- statt Sollregelung bei der Veröffentlichung von Dokumenten (§11 BremIFG)
  • Positivkatalog vergrößern (§11 BremIFG)
  • Negativkatalog verkleinern und konkretisieren, z.B. Streichen fiskalischer Interessen (§§3-6 BremIFG)
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse definieren (§6 BremIFG)
  • Vertragsklausel aufnehmen, 30 Tage-Regelung (analog zu §10, 2 TGH)*
  • Rohdaten in maschinenlesbarer Form anbieten
  • Instrumente zur Erfassbarkeit/Darstellbarkeit von Daten anbieten
  • *„(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.“

     

    Weitere Informationen

    Informationsfreiheitsgesetz Bremen

    Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit

    Informationsregister Bremen

    Volksinitiative Transparenzgesetz Hamburg

    Vergleich Hamburg Bremen Erstellt von Mehr Demokratie (PDF, 1 Seite)