Volksbegehren in Bremen unzulässig

Der Bremische Staatsgerichtshof über das Volksbegehren "Für mehr Personal in den Krankenhäusern" entschieden und für unzulässig erklärt.

Rotes Kreuz (gemeinfrei)

Das Volksbegehren für mehr Personal in den Krankenhäusern wurde am 20. Februar für unzulässig erklärt. Der Senat hielt das beantragte Volksbegehren im vergangenen Jahr für unzulässig und hat den Staatsgerichtshof zur weiteren Prüfung eingeschaltet. Der Senat bemängelte formale und materielle Gründe. So sei der Antrag auf Volksbegehren in unzulässigerweise geändert worden. Auch seien mehrere Fragen miteinander gekoppelt worden, was nicht zulässig sei. Darüber hinaus bemängelte der Senat das Fehlen eines Finanzierungsvorschlags. Auch sei ein Passus verfassungswidrig, weil das Gesetzesinitiativrecht des Senates verletzt sei. Ferner sei das Land gar nicht zuständig, sondern der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Staatsgerichtshof ließ die Änderung am Volksbegehrenstext als redaktionelle Änderung zu. Beim Koppelungsverbot hat das Gericht keine Entscheidung getroffen, da das Volksbegehren aus anderen Gründen unzulässig sei. Bei allen anderen Gründen folgte das Gericht der Argumentation des Senates. Im Ergebnis ist der Antrag auf Volksbegehren unzulässig, das eigentliche Volksbegehren und ein Volksentscheid wird somit nicht stattfinden. Das Bremer Krankenhaus-Volksbegehren ist bundesweit bereits das dritte Volksbegehren zu diesem Thema, das von einem Landesverfassungsgericht für unzulässig erklärt wurde. In Bremen wurden seit 1985 fünf landesweite Volksbegehren vom Staatsgerichtshof auf Zulässigkeit überprüft, vier davon wurden für unzulässig erklärt.

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