Dies meldet die "Wildeshauser Zeitung" auf ihrer Internetseite. Begründet wurde die Unzulässigkeit mit einer nicht zutreffenden Begründung, einem fehlenden Kostendeckungsvorschlag und der laut "Wildeshauser Zeitung" fehlenden Zuständigkeit der Initiatoren. Gemeint ist damit, dass der Rat wohl gar nicht selbst darüber entscheiden konnte, weil die Zustimmung über ein Verfahren nach dem Bundesbaugesetz erfolgte.
Möglicherweise greift hier der Themenausschluss, der in Niedersachsen seit fast zwanzig Jahren Bürgerbegehren zu wichtigen kommunalpolitischen Fragen verhindert. Der Stadtrat hat auf die Baupläne Privater keinen Einfluss, wenn diesem dem Bebauungsplan entsprechen. Um solche Projekte per Bürgerbegehren zu verhindern, müsste der Bebauungsplan geändert werden. Das geht in Niedersachsen aber nicht, weil diese Themen für Bürgerbegehren gesperrt sind. Läge Wildeshausen in Bayern, wäre das Bürgerbegehren wahrscheinlich zulässig gewesen.
Geplant ist, einen Gebäudekomplex am Wildeshauser Marktplatz durch einen Neubau zu ersetzen. Der Stadtrat hatte vor Monaten dazu sein Einvernehmen erteilt, was rechtlich womöglich gar nicht erforderlich war.
In Niedersachsen ist zwar für November eine Bürgerbegehrens-Reform geplant, bei dem z.B. der Kostendeckungsvorschlag gestrichen wird. Eine Öffnung der zulässigen Themen ist aber leider nicht geplant.


